1 In Tierheimen, bei anderer gewerbsmässiger Betreuung von Tieren sowie in gewerbsmässigen Zuchten oder Haltungen von Heimtieren und Nutzhunden müssen die Tiere unter der Verantwortung einer Tierpflegerin oder eines Tierpflegers betreut werden.
2 In den folgenden Fällen genügt es, wenn die für die Tierbetreuung verantwortliche Person über eine Ausbildung nach Artikel 197 verfügt:
3 In Tierheimen mit maximal 5 Pflegeplätzen oder bei anderer gewerbsmässiger Betreuung von höchstens 5 Tieren genügt es, wenn die für die Tierbetreuung verantwortliche Person über die für die Haltung der betreuten Tierarten verlangte Ausbildung verfügt.
4 Die für die Tierbetreuung verantwortliche Person in gewerbsmässigen Zuchten oder Haltungen von Wildtieren muss die Anforderungen nach Artikel 85 erfüllen.
5 Wer gewerbsmässig Klauenpflege für Rinder oder Hufpflege für Pferde durchführt, muss über eine Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe a oder b verfügen.
1 Als anerkannte Ausbildungen im Sinne dieser Verordnung gelten:
2 Als fachspezifisch gilt eine Ausbildung, wenn sie das für die Betreuung notwendige Wissen über die Bedürfnisse und das Verhalten der gehaltenen Tiere und den Umgang mit ihnen vermittelt.
1 Als Nachweis der Ausbildungen gelten:
2 Die fachspezifische Berufs- oder Hochschulausbildung befreit von der fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildung, die fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung befreit vom Sachkundenachweis.1
3 Dem Sachkundenachweis nach Absatz 1 Buchstabe c gleichgestellt ist eine amtliche Bestätigung einer mindestens dreijährigen Erfahrung im Umgang mit der betreffenden Tierart.
4 Das BLV kann ein Formular für den Nachweis der verlangten Ausbildung vorschreiben.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
1 Die Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe b vermittelt Fachkenntnisse und praktische Fähigkeiten, die für die tiergerechte Haltung eines Tieres, seine verantwortungsvolle Nutzung und Zucht und den schonenden Umgang mit ihm erforderlich sind.
2 Die Ausbildung umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil. Der praktische Teil muss genügend Übungen beinhalten.
3 Das EDI regelt Lernziele, Form, Inhalt und Umfang des theoretischen und des praktischen Teils der Ausbildung.
1 Das BLV anerkennt Ausbildungen nach Artikel 197, Kurse nach Artikel 198 Absatz 2 sowie die fachspezifische Weiterbildung für Detailhandelsfachleute im Zoofachhandel nach Artikel 103 Buchstabe b. Es veröffentlicht die Liste der anerkannten Aus- und Weiterbildungen. Es bestimmt über die Gleichwertigkeit ausländischer Ausbildungen nach den Artikeln 197 und 198.1
2 Es kann Organisationen mit der Durchführung oder der Qualitätskontrolle von Aus- und Weiterbildungen beauftragen. Pflichtenheft und Qualitätskriterien sind im Leistungsauftrag zu umschreiben.
3 Die kantonale Behörde kann im Einzelfall eine andere als die verlangte Ausbildung anerkennen, wenn die betreffende Person nachweislich über vergleichbare Kenntnisse und Fähigkeiten oder über einen Beruf mit vergleichbaren Voraussetzungen verfügt. Sie kann bei Bedarf diese Personen verpflichten, eine ergänzende Ausbildung zu absolvieren.
4 Die kantonale Behörde anerkennt im Tierversuchsbereich die Aus- und Weiterbildung sowie die Fortbildung.